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AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

der Ritter Implants GmbH & Co. KG, Freiburger Str. 45, 88400 Biberach, info(at)ritterimplants.de, www.ritterimplants.de           

  1. Geltungsbereich

1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Sie gelten für alle Lieferverträge und sinngemäß für andere Leistungen, insbesondere Reparaturen und auch, soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Desweiteren gelten unsere Geschäftsbedingungen ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos erbringen.    

1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn bei späteren Geschäften eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt.

  1. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen worden ist. Ein Vertragsschluss kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung (schriftlich, Textform) zustande, sofern wir auf die Verbindlichkeit in unserem Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen haben und der Kunde dieses Angebot wirksam angenommen hat.

2.2 Ist die Bestellung des Kunden als Angebot im Sinne von § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.

2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

  1. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten

3.1 Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Versicherung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2 Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren als verbindlich gekennzeichneten Angeboten enthaltenen Preise vier Wochen ab Datum des Angebots gebunden.

3.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungslegung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.4 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferpreis (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

3.5 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist nicht der Eingang des Geldes bei uns maßgebend, sondern die Wertstellung auf unserem Konto.

3.6 Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

3.7 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Ein eventuell vereinbarter Skonto darf nur dann abgezogen werden, wenn der Kunde nicht mit anderen Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug ist.

3.8 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB p.a. zu verlangen (§ 288 Abs. 2 BGB). Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Gegenbeweis durch den Kunden, dass uns auf Grund des Verzuges ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist, ist nicht ausgeschlossen.

3.9 Für den Verzugseintritt gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

3.10 Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

3.11 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.12 Sofern die Lieferung an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, sind wir berechtigt, die Stellung eines unwiderruflichen, bestätigten Akkreditiv einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Großbank oder Sparkasse zu verlangen und die Ware nur gegen Stellung des Akkreditivs zu liefern. Bei ausdrücklicher Vereinbarung der INCOTERMS gelten die von der internationalen Handelskammer in Paris jeweils festgelegten und veröffentlichten Definitionen.

3.13 Die Frist für die Anzeige von SEPA-Lastschriften beträgt zehn Kalendertage, gerechnet ab Rechnungsdatum. Reparaturen und Zeitlohnarbeiten sind sofort zahlbar. Alle Zahlungen sind spesenfrei zu leisten.

  1. Preisänderungen

4.1 Es gelten die zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Preise.

4.2 Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelt erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.

4.3 Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Kunden zu vertreten hat um mehr als 60 Tage gegenüber dem vorgesehenen Liefertermin, so können wir den bei der Lieferung geltenden Tagespreis fordern.

4.4 Nicht vorhersehbare Änderungen von Ein- und Ausfuhrabgaben und Gebühren von Währungsparitäten oder Transportkosten berechtigen uns zu einer Preisanpassung.

  1. Lieferzeit

5.1 Liefertermine oder -fristen bedürfen, soweit sie verbindlich sein sollen, der schriftlichen Bestätigung durch uns.

5.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung. Liefertermine oder -fristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

5.3 Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden und die Abklärung aller technischen Fragen voraus (insbesondere die Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Angaben etc.) und ebenfalls den Eingang einer vereinbarten oder verlangten Sicherheit.

5.4 Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin verlängert sich bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin verlängert sich ebenfalls in sämtlichen Fällen höherer Gewalt. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.

5.5 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen bzgl. der Menge eines kompletten Produkts innerhalb der angegebenen Lieferzeit berechtigt, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

5.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Liefersache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5.7 Der Kunde kann bei Verzug mit der Lieferung oder bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns zuvor schriftlich eine Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat und erklärt hat, dass er die Erfüllung nach Ablauf dieser Frist ablehne.

  1. Lieferumfang

6.1 Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.

6.2 Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

  1. Stornokosten und Rücksendungen

7.1 Löst sich der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern.

7.2 Rücksendungen von Warenlieferungen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Kunden. Aufwendungen, die uns aus Rücksendungen entstehen, denen wir nicht zugestimmt haben, gehen zu Lasten des Kunden. Eventuell notwendige Aufarbeitungen und/oder Neuverpackungen wegen Veränderungen oder Schäden, die nicht von uns zu vertreten sind, können von uns unter Anrechnung der in Ziffer 7.1 genannten Schadenspauschale geltend gemacht werden.

7.3 Von der Rücknahme ausgeschlossen sind Waren, die von uns nicht mehr im Warenprogramm geführt werden, Spezialangebote und bereits benutze Ware.

7.4 Der Besteller hat innerhalb von 14 Tagen für von uns gelieferte Ware ein Rückgaberecht. Voraussetzung hierfür ist, dass er die Ware originalverpackt, nicht beschriftet oder beklebt und unter Angabe des Grundes der Rückgabe eine Kopie des Lieferscheins beigefügt ist. Bei Fehlen der Lieferscheinkopie werden Bearbeitungsgebühren in Höhe von Euro 60,00 berechnet. Eine Geldrückgabe ist ausgeschlossen.

7.5 Artikel, die auftragsbezogen speziell für den Kunden bestellt wurden, sind vom Rückgaberecht ausgeschlossen.

7.6 Beschädigte oder unversiegelte Sterilprodukte sind vom Umtausch- und Rückgaberecht ausgeschlossen.

  1. Verpackung und Versand

8.1 Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.

8.2 Mitgelieferte Verpackungen nehmen wir ausschließlich im Rahmen unserer gesetzlichen Verpflichtungen zurück; bei Lieferungen ins Ausland wird die Verpackung nicht zurückgenommen. Die Rücknahme erfasst nicht die Rücklieferung und die hierfür anfallenden Kosten. Wenn der Kunde kein privater Endverbraucher im Sinne der Verpackungsverordnung ist, wird die Entsorgung der Verpackung dem Kunden zu unseren Selbstkosten berechnet. Soweit keine Rückgabe der Verpackung an uns erfolgt, ist eine Beteiligung an und die Übernahme von Entsorgungskosten ausgeschlossen.

8.3 Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

8.4 Wenn ein Abholtermin zwischen beiden Parteien vereinbart wurde und der Kunde ohne Genehmigung von uns den Abholungstermin verzögert, berechnen wir Lagerkosten in Höhe von 90,00 EUR pro Kubikmeter.

  1. Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestellung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Erklärt der Kunde, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Allgemeine Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Kunden über. Sofern im Einzelfall Abholung durch den Kunden vereinbart ist, geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden.
Wir wählen die Versandart im Übrigen im Zweifel nach billigem Ermessen.

  1. Gewährleistung

10.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln unserer Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werke, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.

10.2 Die Verjährungsfristen nach 10.1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

10.3 Die Verjährungsfristen nach 10.1 und 10.2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

  1. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.
  2. Die Verjährungsfristen gelten für die Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

10.4 Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

10.5 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

10.6 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt 10.1 Satz 1.

10.7 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10.8 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir in keinem Fall zur Neulieferung bzw. Neuherstellung verpflichtet. Das Verlangen des Kunden auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Uns ist für die Nacherfüllung eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Nachbesserungsversuch gegeben, schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die Anwendung der §§ 478, 479 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt.

10.9 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass unsere Leistung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Anwendung des § 478 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt.

Ungeachtet weiterer Ansprüche von uns hat der Kunde im Falle einer unberechtigten Mängelrüge uns die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – Beseitigung des Mangels zu ersetzen.

10.10 Mängel sind uns unverzüglich nach Erhalt der Ware bzw. unverzüglich nach Entdecken schriftlich mitzuteilen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Produkte ohne vorherige Zustimmung an uns zurückzusenden. Der Kunde hat die kostengünstigste Transportart zu wählen.

10.11 In folgenden Fällen bestehen keine Gewährleistungsansprüche:

  • Einsatz des Produktes außerhalb oder entgegen seiner bestimmungsgemäßen Verwendung oder Inbetriebnahme des Produktes außerhalb seiner Spezifikationen
  • Nichtbeachten der Gebrauchsanweisungen
  • Unsachgemäße Behandlung oder unterlassene Reinigung/Sterilisierung
  • Verwendung von nicht zugelassenen Zubehör- oder Systemteilen von Drittanbietern
  • Änderung oder Umbau der Produkte durch den Kunden oder Dritte
  • Üblicher Verschleiß oder sonstige Veränderungen oder Verschlechterungen des

Produktes, die zurückzuführen sind auf:

* äußere Einflüsse (z. B. Stöße, Schläge, mechanische Einwirkungen)

* Kontakt mit Wasser oder Feuer

* falsche Lagerung, Behandlung oder Verwendung

* ungewöhnliche Umgebungsbedingungen, besondere Bedingungen beim Empfang

   oder Betriebsbedingungen am Aufstellungsort oder höhere Gewalt

* Kontaminierung, Korrosion infolge unterlassener, falscher Reinigung

   oder unsachgemäßer Handhabung

* Verunreinigungen in der Luft- und Wasserversorgung

* chemische oder elektrische Einflüsse, die ungewöhnlich oder unzulässig sind

Jede Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet wird.

  1. Haftung

11.1 Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit einer unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in den Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer in vorhergehendem Satz oder in nachfolgendem Satz aufgeführter Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir als Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der im Satz 1 oder Satz 3 dieses Absatzes 11.1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

11.2 Die Regelungen des vorstehenden Absatzes 11.1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich nach Ziffer 11.3 dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer 11.4 dieser Bedingungen.

11.3 Wir haften bei Verzögerung der Leistung/Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in den Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle der vorstehenden Sätze wird unsere Haftung wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 20 % des Wertes unserer Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach Satz 1 dieses Absatzes gegeben ist.

11.4 Wir haften bei Unmöglichkeit unserer Leistung/Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung unsererseits ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in vorgenanntem Satz 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb der Fälle der vorstehenden Sätze 1 und 2 wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit und Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 20 % des Wertes unserer Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.

11.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen in Ziffer 11.1 bis 11.4 nicht verbunden.

  1. Eigentumsvorbehalt

12.1 Wir liefern ausschließlich unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für Ansprüche aus früheren oder zukünftigen Rechtsgeschäften. Besteht zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis, behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis mit dem Kunden vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.

12.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

12.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;

12.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

12.5 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung dieser Ansprüche bereits jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

12.6 Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.

12.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt und der Kunde dies verlangt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

12.8 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir unter Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder erforderlichenfalls nach Fristsetzung vom Vertrag zurück zu treten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits.

12.9 Ist aus Gründen des am Sitz des Kunden geltenden Rechts eine Sicherung im Rahmen des Eigentumsvorbehalts nicht möglich, ist der Kunde verpflichtet, für eine wirtschaftlich gleichwertige Sicherung zu unseren Gunsten zu sorgen, die sich unter Berücksichtigung der am Sitz des Kunden geltenden Rechtsvorschriften verwirklichen lässt und für den Fall der Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Kunden uns Zugriffsmöglichkeiten gegen die Abnehmer des Kunden eröffnen. Unabhängig von der Wirksamkeit des jeweils anderen Sicherungsmittels gilt der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung der Forderung des Kunden auf jeden Fall als vereinbart.

12.10 Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug oder wird er ganz oder teilweise zahlungsunfähig oder verhält er sich in sonstiger Weise vertragswidrig, sind wir nach vorhergehender Mahnung und Fristsetzung zur Zahlung berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Waren heraus zu verlangen.

12.11 Soweit aufgrund des Eigentumsvorbehalts Ware zurückgenommen oder verwertet wird, trägt diese Kosten der Kunde. Vorbehaltlich eines weitergehenden Schadens sind wir berechtigt, 10 % des Verwertungserlöses als pauschalen Schadensersatz für die Aufwendungen zu verlangen. Dem Kunden steht es frei, einen geringeren Schadensersatzanspruch nachzuweisen.

  1. Gewerbliche Schutz-und Urheberrechte

13.1 Falls gegen den Kunden Ansprüche wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder eines Urheberrechts erhoben werden, weil er unsere Lieferung/Leistung benutzt, verpflichten wir uns, dem Besteller das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen. Voraussetzung dafür ist, dass der Besteller uns unverzüglich schriftlich über derartige Ansprüche Dritter unterrichtet und uns alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen Maßnahmen vorbehalten bleiben.

13.2 Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, falls Rechtsverletzungen dadurch hervorgerufen werden, dass unsere Lieferung/Leistung in nicht von uns angebotener Weise verwendet oder zusammen mit anderen als unseren Lieferungen/Leistungen eingesetzt wird. Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß Punkt 11.

13.3 Wir haften nicht für Rechtsverletzungen von Lieferungen/Leistungen, die auf Grundlage von Unterlagen oder sonstigen Vorgaben des Kunden erbracht werden.

  1. Erfüllungsort

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Hauptsitz (Biberach) Erfüllungsort.

  1. Gerichtsstand

Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Hauptsitz (Biberach/Riß) Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

  1. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

  1. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, eine ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.